Die Möglichkeiten zur freien Vertragsgestaltung sind im Berufsausbildungsverhältnis weitgehend durch gesetzliche Vorschriften eingeschränkt. Zwar sind nach § 10 Abs. 2 BBiG grundsätzlich die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden. Nach der genannten Vorschrift gilt dies jedoch nur, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck und aus dem BBiG nicht etwas anderes ergibt. Hierzu ergänzend bestimmt § 25 BBiG, dass von den §§ 1024 BBiG abweichende Vereinbarungen zuungunsten des Auszubildenden nichtig sind.

3.1 Form des Vertragsschlusses und Vertragsniederschrift

Nach § 10 Abs. 1 BBiG wird im Rahmen eines Berufsausbildungsverhältnisses ein Berufsausbildungsvertrag (oder: Ausbildungsvertrag) zwischen dem Ausbildenden und Auszubildenden geschlossen. Der Berufsausbildungsvertrag ist regelmäßig schriftlich abzuschließen, was sich insbesondere aus § 11 Abs. 1 BBiG ergibt. Nach der genannten Vorschrift ist die Niederschrift über den wesentlichen Inhalt des Berufsausbildungsverhältnisses von dem Ausbildenden und dem Auszubildenden bzw. dessen gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Darüber hinaus muss eine Ausfertigung des unterzeichneten Berufsausbildungsvertrags dem Auszubildenden bzw. seinem gesetzlichen Vertreter ausgehändigt werden. Die Einhaltung der Schriftform ist aber kein Wirksamkeitserfordernis für den Berufsausbildungsvertrag. Wird er nicht schriftlich abgeschlossen, so bleibt der Vertragsschluss dennoch gültig.[1] Der Abschluss des Berufsausbildungsvertrags in elektronischer Form ist ausgeschlossen.[2]

Der Inhalt der Vertragsniederschrift ist für Berufsausbildungsverhältnisse durch § 11 Abs. 1 Satz 2 BBiG zwingend vorgeschrieben. Danach muss die Niederschrift mindestens enthalten:

  1. Name und Anschrift der Ausbildenden sowie der Auszubildenden, bei Minderjährigen zusätzlich Name und Anschrift ihrer gesetzlichen Vertreter,
  2. Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll,
  3. Beginn und Dauer der Berufsausbildung,
  4. die Ausbildungsstätte und Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte,
  5. Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit,
  6. Dauer der Probezeit,
  7. Zahlung und Höhe der Vergütung sowie deren Zusammensetzung, sofern sich die Vergütung aus verschiedenen Bestandteilen zusammensetzt,
  8. Vergütung oder Ausgleich von Überstunden,
  9. Dauer des Urlaubs,
  10. Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann,
  11. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Berufsausbildungsverhältnis anzuwenden sind,
  12. die Form des Ausbildungsnachweises nach § 13 Satz 2 Nr. 7 BBiG.
 
Achtung

Dokumentation der Arbeitsbedingungen

Anders als beim NachwG erschöpft sich die Vertragsniederschrift übrigens nicht in einer Dokumentation der Arbeitsbedingungen durch den Arbeitgeber. Vielmehr ist das Dokument zusätzlich auch vonseiten des Auszubildenden und ggf. seiner gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen.[3]

§ 11 Abs. 1 Satz 2 BBiG enthält verschiedene Punkte, die sich in der Vertragsniederschrift widerspiegeln müssen:

  • Nr. 1: Die Parteien des Ausbildungsverhältnisses müssen deutlich benannt werden. Besonders wichtig ist daher die richtige Bezeichnung des Ausbildenden, insbesondere, wenn es sich um eine juristische Person handelt, da die Regelung der Transparenz für den Auszubildenden dient. Aus dem gleichen Grund ist eigentlich nicht ganz klar, warum die Vorschrift die Angabe der gesetzlichen Vertreter und deren Anschrift fordert. Diese Regelung hilft daher eher dem Ausbildenden, wenn er eine Kündigung rechtssicher den gesetzlichen Vertretern des Auszubildenden zustellen möchte.
  • Nr. 2: Diese Vorschrift erfordert neben der Angabe, für welchen Beruf ausgebildet werden soll, einen betrieblichen Ausbildungsplan aufgrund des Ausbildungsrahmenplans, der nach der jeweiligen Ausbildungsordnung[4] festgelegt wird.
  • Nr. 3: Der Beginn der Ausbildung muss durch Benennung eines bestimmten Kalendertags festgelegt werden. Ferner ist das Ende des Ausbildungsverhältnisses[5] mitzuteilen. Zwar ist eine zuverlässige kalendermäßige Angabe oft nicht möglich, weil das Datum der Abschlussprüfung vor dem kalendermäßigen Ende liegen kann.[6] Dennoch ist bei einer 3-jährigen Ausbildungszeit, die am 1.8.2022 beginnt, der 31.7.2025 als kalendermäßiges Ende aufzunehmen oder im Falle der verkürzten Ausbildung nach § 8 Abs. 1 BBiG oder der Teilzeitausbildung das rechnerisch ermittelte Ende.
  • Nr. 4: Hier ist nicht nur die Ausbildungsstätte selbst, sondern auch geplante Maßnahmen außerhalb des eigenen Ausbildungsbetriebs anzugeben. Dies kann der Fall sein, wenn der Ausbildende mit einem anderen Betrieb kooperiert, weil er nur so eine Ausbildung nach der Ausbildungsordnung gewährleisten kann. Die Berufsschule muss nicht angegeben werden.
  • Nr. 5: Die Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit muss deutlich gemacht werden. Dabei geht es nicht um die Lage der Ausbildungszeit, also z. B. den täglichen Arbeitsbeginn. Je nac...

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