Bei sonstigen Bezügen (wie Urlaubs-, Weihnachtsgeld oder Tantiemen) ist zum 1.1.2021 eine Sonderregelung zur Berücksichtigung der Freigrenze bei der Erhebung des Solidaritätszuschlags im Lohnsteuerabzugsverfahren aufgenommen worden. Aufgrund der deutlichen Anhebung der Freigrenze sollte dadurch sichergestellt werden, dass von Arbeitnehmern mit geringem oder durchschnittlichem Verdienst durch den Arbeitgeber nicht unterjährig Solidaritätszuschlag einbehalten wird, wenn die jährliche Freigrenze auch unter Berücksichtigung eines sonstigen Bezugs nicht überschritten wird.

Für die Prüfung, ob die Freigrenze überschritten wird, ist auf die Höhe der Jahreslohnsteuer (unter Einbeziehung des sonstigen Bezugs) unter Berücksichtigung des Kinderfreibetrags und des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf für jedes Kind abzustellen.[1]

  • Liegt die Jahreslohnsteuer unterhalb der Freigrenze, entfällt der Solidaritätszuschlag komplett.
  • Übersteigt die Jahreslohnsteuer die Freigrenze, wird der Solidaritätszuschlag auf den sonstigen Bezug ungemildert mit 5,5 % erhoben. Einen Milderungsbereich gibt es für den Solidaritätszuschlag aus sonstigen Bezügen nicht.[2]
 
Praxis-Beispiel

Solidaritätszuschlag bei sonstigen Bezügen

Ein gesetzlich kranken- und rentenversicherungspflichtiger Arbeitnehmer mit einem Monatslohn von 6.900 EUR erhält im Juli 2024 ein Urlaubsgeld von 400 EUR. Als ELStAM liegen dem Arbeitgeber folgende Lohnsteuerabzugsmerkmale vor: Steuerklasse I, keine Kinderfreibeträge. Der Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse des Arbeitnehmers liegt bei 1,7 % (Arbeitnehmeranteil 0,85 %) und er zahlt keinen Zuschlag für Kinderlose zur Pflegeversicherung.

Ergebnis: Grundlage für die Höhe der Jahreslohnsteuer ist der Jahresbruttolohn von 82.800 EUR, zuzüglich 400 EUR für das Urlaubsgeld. Die Jahreslohnsteuer unter Einbeziehung des sonstigen Bezugs ist der Jahreslohnsteuertabelle zu entnehmen.

 
Ermittlung des Solidaritätszuschlags auf den laufenden Arbeitslohn
Monatlicher Bruttolohn 6.900,00 EUR
Lohnsteuer auf den laufenden Arbeitslohn 1.493,08 EUR
Solidaritätszuschlag auf den laufenden Arbeitslohn 0,00 EUR
 
Ermittlung des Solidaritätszuschlags auf den sonstigen Bezug
Lohnsteuer auf den Jahreslohn mit sonstigem Bezug (Lohnsteuer auf 83.200 EUR) 18.069,00 EUR
Abzgl. Lohnsteuer auf den Jahreslohn ohne sonstigen Bezug (Lohnsteuer auf 82.800 EUR) – 17.917,00 EUR
Lohnsteuer auf den sonstigen Bezug 152,00 EUR
Solidaritätszuschlag auf den sonstigen Bezug 0,00 EUR

Aufgrund der Freigrenze wird kein Solidaritätszuschlag erhoben. Die Jahreslohnsteuer unter Einbeziehung des sonstigen Bezugs liegt mit 18.069 EUR unterhalb der Freigrenze von 18.130 EUR bei Steuerklasse I.

 
Praxis-Beispiel

Abwandlung: Solidaritätszuschlag bei Überschreiten der Freigrenze

Ein gesetzlich kranken- und rentenversicherungspflichtiger Arbeitnehmer mit einem Monatslohn von 6.900 EUR erhält im Juli 2024 ein Urlaubsgeld von 3.000 EUR. Als ELStAM liegen dem Arbeitgeber folgende Lohnsteuerabzugsmerkmale vor: Steuerklasse I, keine Kinderfreibeträge. Der Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse des Arbeitnehmers liegt bei 1,7 % (Arbeitnehmeranteil 0,85 %) und er zahlt keinen Zuschlag für Kinderlose zur Pflegeversicherung.

Ergebnis: Grundlage für die Höhe der Jahreslohnsteuer ist der Jahresbruttolohn von 82.800 EUR, zuzüglich 3.000 EUR für das Urlaubsgeld. Die Jahreslohnsteuer unter Einbeziehung des sonstigen Bezugs ist der Jahreslohnsteuertabelle zu entnehmen.

 
Ermittlung des Solidaritätszuschlags auf den laufenden Arbeitslohn
Monatlicher Bruttolohn 6.900,00 EUR
Lohnsteuer auf den laufenden Arbeitslohn 1.493,08 EUR
Solidaritätszuschlag auf den laufenden Arbeitslohn 0,00 EUR
 
Ermittlung des Solidaritätszuschlags auf den sonstigen Bezug
Lohnsteuer auf den Jahreslohn mit sonstigem Bezug (Lohnsteuer auf 85.800 EUR) 19.059,00 EUR
Abzgl. Lohnsteuer auf den Jahreslohn ohne sonstigen Bezug (Lohnsteuer auf 82.800 EUR) – 17.917,00 EUR
Lohnsteuer auf den sonstigen Bezug 1.142,00 EUR
Solidaritätszuschlag auf den sonstigen Bezug 62,81 EUR

Die Jahreslohnsteuer unter Einbeziehung des sonstigen Bezugs überschreitet mit 19.059 EUR die Freigrenze von 18.130 EUR bei Steuerklasse I. Der Solidaritätszuschlag beträgt somit 5,5 % von 1.142 EUR = 62,81 EUR.

 
Hinweis

Nachzahlung in Einkommensteuerveranlagung möglich

Da im Lohnsteuerabzugsverfahren der Solidaritätszuschlag auf sonstige Bezüge immer mit 5,5 % berechnet wird, kann es in der Einkommensteuerveranlagung aufgrund der Berechnungsvorschriften zur Milderungszone beim Solidaritätszuschlag zu Nachzahlungen kommen. In der "Abwandlung" des Beispielfalls läge der Solidaritätszuschlag in der Veranlagung (11,9 % von 929 EUR [= 19.059 EUR – 18.130 EUR] = 110,55 EUR) systembedingt 47,74 EUR (= 110,55 EUR – 62,81 EUR) höher als in der Lohnsteuerberechnung.

Alt-Regelung bis 2020: Keine Kinderfreibeträge bei sonstigen Bezügen

Von sonstigen Bezügen wurde bis 2020 der Solidaritätszuschlag stets mit 5,5 % der Lohnsteuer erhoben, die auf die sonsti...

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