Der im Lohnzahlungszeitraum einbehaltene und ggf. vom Arbeitgeber übernommene Solidaritätszuschlag ist zum selben Zeitpunkt wie die einbehaltene oder übernommene Lohnsteuer dem Betriebsstättenfinanzamt anzumelden und an dieses abzuführen. Der Zuschlag ist in der Lohnsteuer-Anmeldung gesondert zu erklären.

Ausnahme bei Pauschsteuer von 2 %

Diese Grundsätze gelten nicht für den Solidaritätszuschlag, der in der einheitlichen Pauschsteuer von 2 % vom Arbeitsentgelt geringfügig Beschäftigter (bzw. Teilzeitbeschäftigter) bereits enthalten ist.[1]

[1] S. Abschn. 2.6.

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