3.1 Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

Das Betriebsstättenfinanzamt kann allgemein oder auf Antrag des Arbeitgebers zulassen, dass die Lohnsteuer nach dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn des Arbeitnehmers ermittelt wird (permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich).

Die nach diesem Verfahren für den laufenden Arbeitslohn eines Lohnzahlungszeitraums ermittelte Lohnsteuer ist auch Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag, wobei die Nullzone und die Milderungsregelung zu beachten sind.

3.2 Solidaritätszuschlag-Jahresausgleich

Führt der Arbeitgeber einen Lohnsteuer-Jahresausgleich durch, ist ebenso für den Solidaritätszuschlag ein Jahresausgleich vorzunehmen.

Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag sind die im Jahresausgleich festgestellte Jahreslohnsteuer und die gesonderte Jahreslohnsteuer für die insgesamt im Kalenderjahr bezogenen laufenden und sonstigen Bezüge. Beim Jahresausgleich sind sowohl die Nullzone als auch die Milderungsregelung zu berücksichtigen.[1] Die Freibeträge für Kinder[2] sind stets ungekürzt als Jahresbeträge anzusetzen.

Jahresausgleich ist reines Erstattungsverfahren

Übersteigt die Summe der einbehaltenen Zuschlagsbeträge den im Jahresausgleich errechneten Solidaritätszuschlag, so hat der Arbeitgeber den Unterschiedsbetrag dem Arbeitnehmer zu erstatten. Ist dagegen der im Jahresausgleich errechnete Solidaritätszuschlag höher als die Summe der einbehaltenen Zuschlagsbeträge, so ist der Unterschiedsbetrag vom Arbeitgeber nicht nachträglich einzubehalten, weil der Lohnsteuer-Jahresausgleich ein reines Erstattungsverfahren darstellt. Die nachträgliche Einbehaltung des Unterschiedsbetrags durch den Arbeitgeber kommt nur in den Fällen einer Änderung des Lohnsteuerabzugs in Betracht.[3]

[1] S. Abschn. 2.1.
[2] S. Abschn. 1.3.

3.3 Änderung des Lohnsteuerabzugs

Ist der Arbeitgeber zur Änderung des Lohnsteuerabzugs nach § 41c Abs. 1 EStG verpflichtet, oder macht er von seiner Berechtigung zur Änderung des Lohnsteuerabzugs Gebrauch, ist auch der Solidaritätszuschlag neu zu ermitteln. Unterschiedsbeträge zum bisher erhobenen Solidaritätszuschlag sind zu erstatten oder nachzuerheben.[1]

Macht er von seiner Berechtigung zur Änderung des Lohnsteuerabzugs keinen Gebrauch, ist dies dem Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen. Das Finanzamt wird den zu wenig erhobenen Solidaritätszuschlag vom Arbeitnehmer einfordern, wenn der nachzufordernde Betrag 10 EUR übersteigt.

3.4 Anmeldung und Abführung

Der im Lohnzahlungszeitraum einbehaltene und ggf. vom Arbeitgeber übernommene Solidaritätszuschlag ist zum selben Zeitpunkt wie die einbehaltene oder übernommene Lohnsteuer dem Betriebsstättenfinanzamt anzumelden und an dieses abzuführen. Der Zuschlag ist in der Lohnsteuer-Anmeldung gesondert zu erklären.

Ausnahme bei Pauschsteuer von 2 %

Diese Grundsätze gelten nicht für den Solidaritätszuschlag, der in der einheitlichen Pauschsteuer von 2 % vom Arbeitsentgelt geringfügig Beschäftigter (bzw. Teilzeitbeschäftigter) bereits enthalten ist.[1]

[1] S. Abschn. 2.6.

3.5 Aufzeichnung und Bescheinigung

Der Solidaritätszuschlag ist im Lohnkonto gesondert einzutragen und sowohl in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung als auch auf dem Ausdruck für den Arbeitnehmer oder auf der besonderen Lohnsteuerbescheinigung gesondert neben der Lohnsteuer und ggf. Kirchensteuer zu bescheinigen. Die für die Lohnsteuerbescheinigung amtlich vorgeschriebenen Vordrucke enthalten auch Eintragungsfelder für den Solidaritätszuschlag (Nummern 5 und 12 der Lohnsteuerbescheinigung).

3.6 Arbeitgeberhaftung, Anrufungsauskunft

Für das Erhebungsverfahren des Solidaritätszuschlags gelten die Verfahrensvorschriften des Einkommensteuergesetzes entsprechend.[1] Daraus folgt insbesondere, dass der Arbeitgeber für den Solidaritätszuschlag haftet, den er einzubehalten und abzuführen hat.[2] Andererseits können Zweifelsfragen des Arbeitgebers zur Erhebung und Berechnung des Zuschlags im Wege einer Anrufungsauskunft durch das Betriebsstättenfinanzamt beantwortet werden.[3]

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