Wird die Lohnsteuer für das Arbeitsentgelt einer geringfügigen Beschäftigung mit dem einheitlichen Pauschsteuersatz von 2 % erhoben, ist kein Solidaritätszuschlag zusätzlich zur Pauschsteuer zu berechnen. In dem einheitlichen Pauschsteuersatz ist der Solidaritätszuschlag bereits mit einem Anteil von 5 % enthalten.[1]

5,5 % Solidaritätszuschlag bei Lohnsteuerpauschalierung mit 20 %

Wird die Lohnsteuer für das Arbeitsentgelt einer geringfügigen Beschäftigung mit 20 % pauschaliert (weil keine pauschalen Rentenversicherungsbeiträge zu entrichten sind), ist der Solidaritätszuschlag mit 5,5 % zu berechnen, anzumelden und abzuführen. Auch für diesen Betrag ist der Arbeitgeber Steuerschuldner. Er muss den Solidaritätszuschlag übernehmen – ebenso wie die pauschale Lohnsteuer. Arbeitsrechtlich ist es jedoch zulässig, den Solidaritätszuschlag auf den Arbeitnehmer abzuwälzen (ebenso wie die pauschale Lohnsteuer). Diese Abwälzung führt nicht zu einer Minderung der pauschal zu besteuernden Arbeitgeberleistung, da die auf den Arbeitnehmer abgewälzten Pauschalsteuern als zugeflossener Arbeitslohn gelten.[2]

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