Der Solidaritätszuschlag beträgt grundsätzlich 5,5 % der jeweiligen Lohnsteuer bzw. der im Veranlagungsverfahren festgesetzten Einkommensteuer; Bruchteile eines Cents, die sich bei der Berechnung des Zuschlags ergeben, bleiben außer Ansatz.
Wegen der besonderen Berechnungsweise ist der Solidaritätszuschlag in folgenden Fällen jeweils gesondert zu ermitteln:
- vom laufenden Arbeitslohn,
- von sonstigen Bezügen[1]
- bei der Lohnsteuerpauschalierung nach den §§ 37a–37b EStG sowie nach den §§ 40–40b EStG[2] und
- im Lohnsteuer-Jahresausgleich.
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