(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

 

a)

1Aus der Ukraine stammende Einkünfte sowie die dort gelegenen Vermögenswerte, die nach diesem Abkommen dort besteuert werden können, werden von der deutschen Steuer freigestellt, sofern nicht die Anrechnung nach Buchstabe b durchzuführen ist. 2Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die so freigestellten Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen.

3Für Dividenden gilt die Freistellung nur dann, wenn diese Dividenden an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) von einer in der Ukraine ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 10 vom Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört.

4Von Steuern vom Vermögen werden Beteiligungen freigestellt, wenn deren Dividenden, falls solche gezahlt werden oder gezahlt worden wären, nach dem vorhergehenden Satz freizustellen sind oder wären.

 

b)

Auf die von den nachstehenden aus der Ukraine stammenden Einkünften und den dort gelegenen Vermögenswerten zu erhebende deutsche Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Vermögensteuer wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die ukrainische Steuer angerechnet, die nach ukrainischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist für

aa)

Einkünfte aus Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen;

bb)

Zinsen;

cc)

Lizenzgebühren;

dd)

Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen;

ee)

Einkünfte der Künstler und Sportler.

 

c)

1Buchstabe a ist nicht anzuwenden auf die Gewinne einer Betriebsstätte, auf das bewegliche und unbewegliche Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte darstellt, und auf die Gewinne aus der Veräußerung dieses Vermögens, auf die von einer Gesellschaft gezahlten Dividenden und auf die Beteiligung an einer Gesellschaft, wenn die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nicht nachweist, daß die Bruttoeinkünfte der Betriebsstätte oder der Gesellschaft ausschließlich oder fast ausschließlich aus Tätigkeiten im Sinne des § 8 Abs. 1 Nummern 1 bis 6 oder aus Beteiligungen im Sinne des § 8 Abs. 2 des deutschen Außensteuergesetzes stammen.

2In diesem Fall ist die Steuer, die nach dem Recht der Ukraine und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen für die vorstehend genannten Einkünfte und Vermögenswerte gezahlt worden ist, unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern auf die deutsche Einkommen- oder Körperschaftsteuer, die von diesen Einkünften erhoben wird, oder auf die deutsche Vermögensteuer, die von diesen Vermögenswerten erhoben wird, anzurechnen.

 

(2) 1Bei einer in der Ukraine ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

2Unter Beachtung der ukrainischen Rechtsvorschriften über die Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkünften aus Quellen außerhalb der Ukraine (wodurch der hier niedergelegte allgemeine Grundsatz nicht berührt wird) wird die deutsche Steuer, die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen entweder unmittelbar oder im Abzugsweg auf Gewinne, Einkünfte oder steuerpflichtiges Vermögen aus Quellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu zahlen ist, auf alle ukrainischen Steuern angerechnet, die unter Zugrundelegung derselben Gewinne oder Einkünfte, aufgrund deren die ukrainische Steuer berechnet wird, ermittelt werden.

3Der anzurechnende Betrag darf jedoch keinesfalls den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Einkommensteuer oder Vermögensteuer übersteigen, der auf die in der Bundesrepublik Deutschland besteuerbaren Einkünfte oder Vermögenswerte entfällt.

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