(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.

 

(2) 1Diese Zinsen können auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen. 2Jedoch unterliegen Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen, in diesem Staat keiner Besteuerung, wenn der andere Vertragsstaat in gleichen Fällen solche Zinsen nach seinem Recht nicht besteuert.

 

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 dieses Artikels können Zinsen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Empfänger der Zinsen ansässig ist, wenn

 

a)

die Regierung eines der Vertragsstaaten oder für die Bundesrepublik Deutschland die Deutsche Bundesbank und für die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken die Gosbank der UdSSR Empfänger der Zinsen ist oder

 

b)

das Darlehen, für das die Zinsen gezahlt werden, durch den Staat oder durch eine von ihm hierzu ermächtigte Organisation garantiert ist.

 

(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Zinsen" bedeutet Einnahmen aus Darlehen, Bankeinlagen, öffentlichen Anleihen, Schuldverschreibungen sowie alle anderen Einnahmen, die für Zwecke der Besteuerung den Einnahmen aus Darlehen gleichgestellt sind.

 

(5) 1Die Absätze 1, 2 und 3 dieses Artikels sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger der Zinsen im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. 2In diesem Fall ist Artikel 5 dieses Abkommens anzuwenden.

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