(1) Im Sinne dieses Abkommens

 

a)

handelt es sich bei der Verwendung der Ausdrücke "ein Vertragsstaat" und "der andere Vertragsstaat" je nach dem Zusammenhang um die Bundesrepublik Deutschland oder die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und, wenn im geographischen Sinne verwendet, um das Gebiet des betreffenden Vertragsstaats und den an das Küstenmeer angrenzenden Festlandsockel, soweit der betreffende Vertragsstaat dort in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht Hoheitsrechte zur Erforschung des Festlandsockels und zur Nutzung seiner Naturschätze ausübt;

 

b)

bedeutet der Ausdruck "internationaler Verkehr" jede Beförderung mit einem Seeschiff, Binnenschiff oder Luftfahrzeug, das von einer Person mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem der beiden Vertragsstaaten betrieben wird, es sei denn, die Beförderung erfolgt ausschließlich zwischen Orten innerhalb eines der beiden Vertragsstaaten;

 

c)

bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde"

  • für die Bundesrepublik Deutschland den Bundesminister der Finanzen,
  • für die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken das Ministerium der Finanzen der UdSSR oder einen von ihm ermächtigten Vertreter.
 

(2) Bei der Anwendung dieses Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates insbesondere über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.

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