(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Doppelbesteuerung wie folgt beseitigt;
b) |
Soweit die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken Einkünfte nach den Artikeln 7, 8 und 16 dieses Abkommens besteuern kann, werden die in der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken gezahlten Steuern unter Beachtung der Vorschriften des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland auf die von diesen Einkünften zu erhebende Einkommen- und Körperschaftsteuer angerechnet. |
(2) Bei einer in der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken ansässigen Person wird die Doppelbesteuerung nach der Gesetzgebung der UdSSR beseitigt.
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