(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Doppelbesteuerung wie folgt beseitigt;

 

a)

1Soweit nicht Buchstabe b anzuwenden ist, werden von der Bemessungsgrundlage der Steuer der Bundesrepublik Deutschland die Einkünfte aus der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken sowie die in der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken besteuert werden können. 2Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die so ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen.

 

b)

Soweit die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken Einkünfte nach den Artikeln 7, 8 und 16 dieses Abkommens besteuern kann, werden die in der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken gezahlten Steuern unter Beachtung der Vorschriften des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland auf die von diesen Einkünften zu erhebende Einkommen- und Körperschaftsteuer angerechnet.

 

(2) Bei einer in der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken ansässigen Person wird die Doppelbesteuerung nach der Gesetzgebung der UdSSR beseitigt.

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