(1) Zahlungen, die ein Student, Stipendiat, Praktikant oder Auszubildender, der in einem Vertragsstaat ansässig ist oder vorher dort ansässig war und der sich im anderen Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, werden im anderen Vertragsstaat nicht besteuert, sofern ihm diese Zahlungen aus Quellen außerhalb des anderen Vertragsstaats zufließen.

 

(2) Vergütungen, die ein Hochschullehrer oder anderer Lehrer, der in einem Vertragsstaat ansässig ist oder unmittelbar vorher dort ansässig war und der sich für höchstens zwei Jahre zwecks fortgeschrittener Studien oder Forschungsarbeiten oder zwecks Ausübung einer Lehrtätigkeit an einer Universität, Hochschule, Schule oder anderen Lehranstalt in den anderen Vertragsstaat begibt, für diese Tätigkeit bezieht, werden im anderen Staat nicht besteuert.

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