BMF, 29.6.2011, IV B 2 - S 1301-CHE/07/10015 :005

1 Anlage

Im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Arbeitnehmern im internationalen Transportgewerbe wurde mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft am 9. bzw. 16.6.2011 die als Anlage beigefügte Verständigungsvereinbarung zum Abkommen vom 11.8.1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des Revisionsprotokolls vom 12.3.2002 getroffen.

Die Verständigungsvereinbarung ist am 17. Juni in Kraft getreten und ersetzt die am 4.6.1997 getroffene Verständigungsvereinbarung (siehe Tz. 1 der Vereinbarung vom 9.6.2011). Sie ist auf alle Fälle anzuwenden, in denen die Einkommensteuer zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist oder die Gegenstand eines Verständigungsverfahrens sind.

Sofern Steuerpflichtige entsprechend der Ziffer 2b der nunmehr getroffenen Vereinbarung eine von der hälftigen Aufteilung abweichende Aufteilung beantragen und hierfür Daten der schweizerischen leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) vorlegen, ist bei der Prüfung zu berücksichtigen, dass das elektronische Erfassungsgerät die Fahrleistung des Fahrzeugs ermittelt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 
Verständigung
 
zu Artikel 15 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Schweiz und Deutschland
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete
der Steuern vom Einkommen und Vermögen (DBA)

Gestützt auf Art. 26 Abs. 3 DBA haben die zuständigen Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland folgende Verständigung getroffen:

1. Mit Verständigung vom 4.6.1997 (Ziffer 3.1 des Verhandlungsprotokolls vom 4.6.1997, wiedergegeben in Ziffer 3.1 des Schreibens der Eidg. Steuerverwaltung an die kantonalen Steuerverwaltungen vom 4.7.1997 sowie in Ziffer 1 der Verfügung der Oberfinanzdirektion Freiburg vom 31.10.1997, S 1304 A – St 22 2/CH – 2) hatten sich die zuständigen Behörden darauf geeinigt, dass bei schweizerischen Unternehmen beschäftigten und in Deutschland ansässigen LKW-Fahrern die in der schweizerischen Arbeitsbewilligung festgehaltene maximale Anzahl von Jahresarbeitstagen der Ausübung der Tätigkeit in der Schweiz entspricht. Am 1.6.2002 ist das Abkommen vom 21.6.1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Personenfreizügigkeit in Kraft getreten. Entsprechend diesem Abkommen hat die Schweiz am 1.6.2007 die Kontingentierung der Arbeitsbewilligungen für Bürger aus EU-Mitgliedstaaten aufgehoben. Der Verständigung vom 4.6.1997 wurde damit insoweit die Grundlage entzogen.
   
2. Im Bestreben, einen angemessenen Ersatz für die Regelung vom 4.6.1997 zu finden, haben die zuständigen Behörden nunmehr Folgendes vereinbart:
   
a. Für Vergütungen an LKW-Fahrer im internationalen Transportverkehr, die bei schweizerischen Arbeitgebern beschäftigt und in Deutschland ansässig sind und die auf festen Strecken eingesetzt werden, erfolgt die Aufteilung des Besteuerungsrechts nach den in der Schweiz bzw. in Deutschland und Drittstaaten gefahrenen Streckenkilometern.
   
b. Für Vergütungen an LKW-Fahrer im internationalen Transportverkehr, die bei schweizerischen Arbeitgebern beschäftigt und in Deutschland ansässig sind und die auf wechselnden Strecken eingesetzt werden, wird das Besteuerungsrecht hälftig zwischen Deutschland und der Schweiz aufgeteilt. Den betroffenen Personen steht es frei, im konkreten Fall eine abweichende Aufteilung aufgrund der effektiv gefahrenen Streckenkilometer in der Schweiz bzw. in Deutschland und Drittstaaten zu verlangen. Eine abweichende Aufteilung ist von der betroffenen Person nachzuweisen und ist vom Arbeitgeber zu bestätigen. Dazu können auch Daten der schweizerischen leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) herangezogen werden.
   
c. Die Grenzgängerregelung bleibt vorbehalten (Art. 15a DBA).
   
d. Diese Verständigung ersetzt insoweit die Verständigung vom 4.6.1997 und ist auf alle offenen Fälle anzuwenden.
 

Normenkette

DBA-Schweiz Art. 15 Abs. 1

 

Fundstellen

BStBl I, 2011, 621

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