Vorbehaltlich des Artikels 19 ist ein Hochschullehrer oder Lehrer, der in einem Vertragsstaat ansässig ist oder unmittelbar vorher dort ansässig war und der sich auf Einladung der Regierung des anderen Vertragsstaats oder einer nicht auf Gewinnerzielung gerichteten Universität oder anderen anerkannten, nicht auf Gewinnerzielung gerichteten Lehranstalt des anderen Vertragsstaats oder im Rahmen eines amtlichen Kulturaustauschprogramms für höchstens zwei Jahre nur deshalb in den anderen Vertragsstaat begibt, um an dieser Universität oder Lehranstalt im öffentlichen Interesse eine Lehrtätigkeit oder Forschungstätigkeit auszuüben oder Vorlesungen zu halten, im anderen Staat mit seinen für diese Tätigkeit bezogenen Vergütungen von der Steuer befreit, vorausgesetzt, daß die Vergütungen von außerhalb des anderen Staates bezogen werden.

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