BMF, 26.8.2010, IV B S 1301-AUT/07/10015-01

Mit der Konsultationsvereinbarung vom 13.8.2010 wurden die Verständigungs- bzw. Konsultationsvereinbarungen zu Abfindungen an Arbeitnehmer vom 23.6.1999, vom 3.3.2000 und vom 21/27.3.2006 ersetzt. Sie ist in der folgenden Fassung auf alle offenen Fälle anzuwenden:

„Konsultationsvereinbarung
 
zur Besteuerung von Abfindungszahlungen nach Art. 15 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 24.8.2000

Gestützt auf Art. 25 des deutsch-österreichischen Doppelbesteuerungsabkommens haben die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich folgende Konsultationsvereinbarung getroffen, die die Verständigungs-/Konsultationsvereinbarungen zu Abfindungen an Arbeitnehmer vom 23.6.1999 (Abschn. C Z. 2 des Ergebnisprotokolls über Verständigungsgespräche am 23.6.1999), vom 3.3.2000 (Abschn. A Z. 3 des Ergebnisprotokolls über Verständigungsgespräche vom 3.3.2000) und vom 21/27.3.2006 (Punkt 2.5 des Ergebnisprotokolls über Verständigungsgespräche vom 21. und 27.3.2006) ersetzt:

Kausalitätsprinzip bei Arbeitnehmern:

Dem Arbeitsausübungsstaat steht gemäß Art. 15 Abs. 1 des Abkommens grundsätzlich das Recht auf Besteuerung der Arbeitseinkünfte zu. Es ist hierbei unerheblich, ob der Empfänger dieser Einkünfte im Zahlungszeitpunkt noch im Arbeitsausübungsstaat ansässig ist oder nicht und ob er zu diesem Zeitpunkt noch als Arbeitnehmer berufstätig ist oder nicht. Es ist einzig und allein entscheidend, ob die betreffenden Zahlungen als Entgelt für die im Arbeitsausübungsstaat erbrachten Arbeitsleistungen anzusehen sind.

Gehaltfortzahlung nach vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses durch einen Arbeitgeber:

Verlegt ein in einem Vertragsstaat ansässiger Arbeitnehmer aus Anlass der vorzeitigen Beendigung seines Dienstverhältnisses seinen Wohnsitz in den anderen Vertragsstaat und werden ihm die Gehälter bis zum vertraglich vorgesehenen Ablauf des Dienstverhältnisses weitergezahlt, so steht das Besteuerungsrecht an den Gehaltsfortzahlungen dem Staat zu, der auch betreffend die Bezüge aus der aktiven Tätigkeit besteuerungsberechtigt war.

Zahlungen für ein Konkurrenz- und Wettbewerbsverbot:

Zahlungen für ein Konkurrenz- und Wettbewerbsverbot nach Beendigung des Dienstverhältnisses unterliegen in dem Staat der Besteuerung, der auch betreffend die Bezüge aus der aktiven Tätigkeit besteuerungsberechtigt war. Dies deshalb, weil diese Gehaltsfortzahlungen Einkünfte darstellen, die noch aus der persönlichen aktiven Tätigkeit des früheren Tätigkeitsstaats herrühren und weder als Ruhegehälter noch als nicht besonders geregelte Einkünfte angesehen werden können.

Abfertigung (Abfindung) und Urlaubsentschädigung:

Eine gesetzliche oder freiwillige Abfertigung/Abfindung aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie eine Urlaubsentschädigung unterliegen in jenem Staat der Besteuerung, der auch betreffend die Bezüge aus der aktiven Tätigkeit besteuerungsberechtigt war.

Werden jedoch Gehaltsfortzahlungen, Zahlungen für ein Konkurrenz- und Wettbewerbsverbot, Abfertigungen, Abfindungen und Urlaubsentschädigungen aus Anlass der Auflösung des Dienstverhältnisses, welche eine in einem Vertragsstaat ansässige Person nach Wegzug aus dem Tätigkeitsstaat von ihrem ehemaligen, im anderen Vertragsstaat ansässigen Arbeitgeber erhält, aufgrund der durch das maßgebliche innerstaatliche Recht dieses Staates gebotenen Anwendung des Abkommens nicht im ehemaligen Tätigkeitsstaat besteuert (negativer Qualifikationskonflikt), können diese Abfindungszahlungen gem. Art. 28 Abs. 1 lit. a) im Ansässigkeitsstaat dieser Person besteuert werden.

Im Falle eines positiven Qualifikationskonflikts wird der Eintritt einer Doppelbesteuerung unter sinngemäßer Berücksichtigung der Ausführungen des Abschnitts E des OECD-Kommentars zu Art. 23 A und B des OECD-Musterabkommens auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, insbesondere dessen Tz. 32.4 ff., durch Steuerfreistellung im Ansässigkeitsstaat vermieden.

Diese Konsultationsvereinbarung ist auf alle zum Zeitpunkt der Unterzeichnung noch offenen Fälle anzuwenden.

Frauenkirchen, am 13.8.2010.

Wichmann Dr. Jirousek
Bundesministerium der Finanzen, Berlin Bundesministerium für Finanzen, Wien”

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

 

Normenkette

DBA-Österreich 2000 Art. 15

 

Fundstellen

BStBl I, 2010, 645

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