(1) 1Ist eine Person der Auffassung, daß Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 24 Absatz 1 erfaßt wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, dessen Staatsangehöriger sie ist. 2Der Fall muß innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.

 

(2) 1Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, daß eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. 2Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen.

 

(3) 1Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. 2Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.

 

(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können nach den vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels insbesondere gemeinsam beraten, um nach Möglichkeit eine Einigung zu erreichen über

 

a)

eine übereinstimmende Zurechnung der Gewinne, die auf ein Unternehmen eines Vertragsstaats und auf seine im anderen Vertragsstaat gelegene Betriebsstätte entfallen;

 

b)

eine übereinstimmende Aufteilung der Gewinne auf verbundene Unternehmen im Sinne des Artikels 9;

 

c)

eine übereinstimmende Behandlung von Einkünften, die im Quellenstaat den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind und im anderen Staat anderen Einkünften zugerechnet werden.

 

(5) 1Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren. 2Erscheint ein mündlicher Meinungsaustausch für die Herbeiführung der Einigung zweckmäßig, so kann ein solcher Meinungsaustausch in einer Kommission durchgeführt werden, die aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten besteht. 3Bezieht sich das Verfahren auf einen Einzelfall, so sind die Betroffenen zu hören.

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