(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht.

 

(2) Das Abkommen tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft [1] und findet erstmalig Anwendung

 

a)

bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar 1991 gezahlt oder gutgeschrieben werden;

 

b)

bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen bezüglich des Kalenderjahrs 1991 (einschließlich der in diesem Jahr endenden Wirtschaftsjahre) und der folgenden Jahre.

 

(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels darf die Steuer, die nach Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe a von vor dem 1. Januar 1992 ausgeschütteten Dividenden (im Sinne des Absatzes 6 des genannten Artikels) erhoben wird, zwar 5 vom Hundert, nicht aber 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden übersteigen.

 

(4) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das am 18. November 1958 in Oslo unterzeichnete Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Norwegen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuer außer Kraft und findet nicht mehr Anwendung auf die Steuern, auf die dieses Abkommen nach den Absätzen 2 und 3 anzuwenden ist.

[1] In Kraft getreten am 7. Oktober 1993 (BGBl. II S. 1895). Vergleiche aber Art. 2 des Ratifikationsgesetzes vom 13. Juli 1993 .

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