(1) Die Beschränkungen des § 1 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 1a Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 des deutschen Einkommensteuergesetzes (EStG) gelten nicht für in den Niederlanden ansässige Ehe-/Lebenspartner. Voraussetzung ist, dass der in der Bundesrepublik Deutschland steuerpflichtige Ehe-/Lebenspartner persönlich die Voraussetzungen des § 1 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes erfüllt.

 

(2) Artikel 24 Absatz 5 hindert einen Vertragsstaat nicht, seine Gruppenbesteuerung ("Organschaft" oder "fiscale eenheid") auf in diesem Staat ansässige Personen oder dort belegene Betriebsstätten zu beschränken.

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