(1) 1Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "im Hoheitsgebiet der Vertragspartei ansässige Person" eine Person, die nach dem Recht des Staates dieser Vertragspartei dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, und umfasst auch den Staat dieser Vertragspartei, auf deutscher Seite auch ihre Länder und ihre Gebietskörperschaften. 2Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei nur mit Einkünften aus Quellen im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei oder mit im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.

 

(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Hoheitsgebieten ansässig, so gilt Folgendes:

 

a)

Die Person gilt als nur im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Hoheitsgebieten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur im Hoheitsgebiet der Vertragspartei ansässig, zu der sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).

 

b)

Kann nicht bestimmt werden, im Hoheitsgebiet welcher Vertragspartei die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie im Hoheitsgebiet keiner Vertragspartei über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur im Hoheitsgebiet der Vertragspartei ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

 

c)

Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Hoheitsgebieten oder in keinem der Hoheitsgebiete, so gilt sie als nur im Hoheitsgebiet der Vertragspartei ansässig, deren Staatsangehöriger sie ist.

 

d)

Ist die Person Staatsangehöriger beider Vertragsparteien oder keiner der Vertragsparteien, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsparteien die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.

 

(3) Ist nach Absatz 1 eine Gesellschaft in beiden Hoheitsgebieten ansässig, so gilt sie als nur im Hoheitsgebiet der Vertragspartei ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

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