(1) 1Staatsangehörige einer Vertragspartei dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige der anderen Vertragspartei unter gleichen Verhältnissen insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit unterworfen sind oder unterworfen werden können. 2Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die im Hoheitsgebiet keiner Vertragspartei ansässig sind.

 

(2) Staatenlose, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ansässig sind, dürfen im Hoheitsgebiet keiner Vertragspartei einer Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige der betreffenden Vertragspartei unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können.

 

(3) 1Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei hat, darf im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen der anderen Vertragspartei, die die gleiche Tätigkeit ausüben. 2Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie eine Vertragspartei, den im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen zu gewähren, die er nur seinen ansässigen Personen gewährt.

 

(4) 1Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 8 oder Artikel 12 Absatz 6 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen einer Vertragspartei an eine im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im Hoheitsgebiet der erstgenannten Vertragspartei ansässige Person zum Abzug zuzulassen. 2Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen einer Vertragspartei gegenüber einer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im Hoheitsgebiet der erstgenannten Vertragspartei ansässigen Person zum Abzug zuzulassen.

 

(5) Unternehmen einer Vertragspartei, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im Hoheitsgebiet der erstgenannten Vertragspartei keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen der erstgenannten Vertragspartei unterworfen sind oder unterworfen werden können.

 

(6) Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern jeder Art und Bezeichnung.

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