(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten aus dem anderen Staate Dividenden, so hat der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.

 

(2) Soweit in dem anderen Vertragstaate die Steuer von Dividenden im Abzugsweg (an der Quelle) erhoben wird, bleibt das Recht zur Vornahme des Steuerabzugs unberührt.

 

(3) Der Steuerabzug nach Absatz 2 darf 15 v.H. der Dividenden nicht übersteigen.

 

(4) Der Steuerabzug nach Absatz 2 darf jedoch 10 v.H. der Dividenden nicht übersteigen, wenn die Dividenden von einer Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten an eine Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz in dem anderen Staate gezahlt werden, der mindestens 25 v.H. der stimmberechtigten Anteile der erstgenannten Gesellschaft gehören.

 

(5) 1Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten eine Betriebstätte in dem anderen Staat hat und die Einkünfte durch diese Betriebstätte erzielt. 2In diesem Fall hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.

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