(1) 1Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person"
b) |
den Staat selbst, eines seiner Länder oder eine ihrer Gebietskörperschaften oder eine Behörde oder Einrichtung dieses Staates, eines Landes oder einer Gebietskörperschaft. |
2Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.
(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes:
c) |
hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie nur als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist; |
d) |
ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen. |
(3) 1Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so bemühen sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten in gegenseitigem Einvernehmen, ihren Ansässigkeitsstatus zu regeln und die Anwendung des Abkommens festzulegen. 2Soweit ein derartiges Einvernehmen nicht erzielt wird, gilt diese Person für Zwecke der Abkommensvorteile als in keinem der Vertragsstaaten ansässig.
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