(1) Im Sinne dieses Abkommens
b) |
bedeutet der Ausdruck "Jugoslawien" die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien; |
d) |
bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft"
|
e) |
bedeuten die Ausdrücke "Unternehmen eines Vertragsstaats" und "Unternehmen des anderen Vertragsstaats", je nach dem Zusammenhang, im Fall der Bundesrepublik Deutschland ein Unternehmen, das von einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person betrieben wird, und im Fall Jugoslawiens eine Organisation der Vereinten Arbeit, eine Organisation oder Gemeinschaft mit Selbstverwaltung, Werktätige, die individuell und selbständig Tätigkeiten ausüben, und ein Unternehmen, das nach jugoslawischem Recht errichtet worden ist und von einer in Jugoslawien ansässigen Person betrieben wird; |
f) |
bedeutet der Ausdruck "internationaler Verkehr" jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben; |
g) |
bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde"
|
(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen