(1) Ungeachtet der Artikel 15 und 16 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler, Musiker, Sportler oder sonstiger Unterhaltungskünstler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.

 

(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem in Absatz 1 genannten Unterhaltungskünstler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler selbst, sondern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 15 und 16 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler seine Tätigkeit ausübt.

 

(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 sind Einkünfte aus der in Absatz 1 genannten Tätigkeit, die im Rahmen eines von beiden Vertragsstaaten gebilligten Kultur- oder Sportaustauschprogramms ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat von der Besteuerung ausgenommen, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird.

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