(1) 1Dividenden, die eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft an eine in Jugoslawien ansässige Person zahlt, können in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden. 2Die Steuer darf aber 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen.

3Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.

 

(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Dividenden" bedeutet

 

a)

Dividenden auf Aktien einschließlich Einkünfte aus Aktien, Genußrechten oder Genußscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten - ausgenommen Forderungen - mit Gewinnbeteiligung und

 

b)

sonstige Einkünfte, die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, in der die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind, sowie Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter und Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Investmentvermögen.

 

(3) 1Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in Jugoslawien ansässige Nutzungsberechtigte in der Bundesrepublik Deutschland eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. 2In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 15 anzuwenden.

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