(1) Eine natürliche Person, die in einem Vertragstaat zu dem Zeitpunkt ansässig ist, zu dem sie sich auf Einladung des anderen Vertragstaats oder einer Universität oder anderen Lehranstalt in dem anderen Staat hauptsächlich zwecks Ausübung einer Lehr- und/oder Forschungstätigkeit an einer Universität oder anderen Lehranstalt vorübergehend in den anderen Vertragstaat begibt, ist für die Dauer von höchstens zwei Jahren vom Tag ihrer Ankunft in dem anderen Staat von der Steuer dieses anderen Vertragstaats auf ihre Einkünfte aus ihrer Lehr- oder Forschungstätigkeit an dieser Universität oder anderen Lehranstalt befreit.

 

(2) War eine natürliche Person in einem Vertragstaat ansässig, unmittelbar bevor sie sich in den anderen Vertragstaat begab, und hält sie sich in dem anderen Staat lediglich als Student einer Universität, Hochschule, Schule oder anderen ähnlichen Lehranstalt dieses anderen Staates oder als Lehrling (in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Volontäre oder Praktikanten) vorübergehend auf, so ist sie vom Tag ihrer ersten Ankunft in dem anderen Staat im Zusammenhang mit diesem Aufenthalt von der Steuer dieses anderen Staates befreit

 

a)

hinsichtlich aller für ihren Unterhalt, ihre Erziehung oder ihre Ausbildung bestimmten Überweisungen aus dem Ausland und

 

b)

während der Dauer von insgesamt höchstens drei Jahren hinsichtlich aller Vergütungen bis zu 6 000 DM oder deren Gegenwert in jamaikanischer Währung je Kalenderjahr für Arbeit, die sie in dem anderen Vertragstaat ausübt, um die Mittel für ihren Unterhalt, ihre Erziehung oder ihre Ausbildung zu ergänzen.

 

(3) War eine natürliche Person in einem Vertragstaat ansässig, unmittelbar bevor sie sich in den anderen Vertragstaat begab, und hält sie sich in dem anderen Staat lediglich zum Studium, zur Forschung oder zur Ausbildung als Empfänger eines Zuschusses, Unterhaltsbeitrags oder Stipendiums einer wissenschaftlichen, pädagogischen, religiösen oder mildtätigen Organisation oder im Rahmen eines Programms für technische Hilfe, an dem die Regierung eines Vertragstaats beteiligt ist, vorübergehend auf, so ist sie vom Tag ihrer ersten Ankunft in dem anderen Staat im Zusammenhang mit diesem Aufenthalt von der Steuer dieses anderen Staates befreit hinsichtlich

 

a)

dieses Zuschusses, Unterhaltsbeitrags oder Stipendiums und

 

b)

aller für ihren Unterhalt, ihre Erziehung oder ihre Ausbildung bestimmten Überweisungen aus dem Ausland.

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