(1) 1Vorbehaltlich des Artikels 19 können Vergütungen, die von einem Vertragstaat, einem Land oder einer ihrer Gebietskörperschaften unmittelbar oder aus einem von diesem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für eine unselbständige Arbeit gezahlt werden, in diesem Staat besteuert werden. 2Wird die unselbständige Arbeit in dem anderen Vertragstaat von einem Angehörigen dieses Staates ausgeübt, der nicht die Staatsangehörigkeit des erstgenannten Staates besitzt, so können die Vergütungen nur in dem anderen Staat besteuert werden.

 

(2) Auf Vergütungen für unselbständige Arbeit, die im Zusammenhang mit einer auf Gewinnerzielung gerichteten gewerblichen Tätigkeit eines Vertragstaates, eines Landes oder einer ihrer Gebietskörperschaften geleistet wird, finden die Artikel 15, 16 und 17 Anwendung.

 

(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Vergütungen, die von der Deutschen Bundesbank, der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost sowie der Isländischen Zentralbank und der Isländischen Post- und Telegrafenverwaltung gezahlt werden.

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