(1) Dividenden, die eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person zahlt, können in dem anderen Staat besteuert werden.

 

(2) 1Jeder der Vertragstaaten behält das Recht, die Steuer von Dividenden nach seinen Rechtsvorschriften im Abzugsweg (an der Quelle) zu erheben. 2Der Steuerabzug darf jedoch 15 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden nicht übersteigen.

 

(3) [1]Dividenden, die eine in Frankreich ansässige Kapitalgesellschaft an eine in der Bundesrepublik ansässige Kapitalgesellschaft zahlt, der mindestens 10 vom Hundert des Gesellschaftskapitals der erstgenannten Gesellschaft gehören, können abweichend von Absatz 2 in Frankreich nicht besteuert werden.

 

(4) [2] 1Eine in der Bundesrepublik ansässige Person, die von einer in Frankreich ansässigen Gesellschaft Dividenden bezieht, erhält die Vorsteuer (précompte) erstattet, sofern diese von der Gesellschaft für diese Dividenden entrichtet worden ist. 2Der Bruttobetrag der erstatteten Vorsteuer (précompte) gilt für die Zwecke dieses Abkommens als Dividende. 3Auf ihn finden die Absätze 2 und 3 Anwendung.

 

(5) [3] Werden die Dividenden von einer in der Bundesrepublik ansässigen Kapitalgesellschafft an eine in Frankreich ansässige Kapitalgesellschaft gezahlt der mindestens 10 vom Hundert des Kapitals der erstgenannten Gesellschaft gehören, so darf abweichend von Absatz 2 die in der Bundesrepublik im Abzugsweg (an der Quelle) erhobene Steuer nicht übersteigen:

  • 10 vom Hundert des Bruttobetrags der ab 1. Januar 1990 bis 31. Dezember 1991 gezahlten Dividenden;
  • 5 vom Hundert des Bruttobetrags der ab 1.Januar 1992 gezahlten Dividenden.
 

(6) [4] 1Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck Dividenden bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genußrechten oder Genußscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung. 2Ungeachtet der anderen Bestimmungen dieses Abkommens gelten für die Zwecke der Absätze 2 bis 5 auch die folgenden Einkünfte als Dividenden:

 

a)

Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Vertragsstaats, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, wie Ausschüttungen behandelt werden; und

 

b)

in der Bundesrepublik Deutschland

Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter,

Einkünfte aus partiarischen Darlehen oder Gewinnobligationen und ähnliche gewinnabhängige Vergütungen sowie Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Investmentvermögen.

 

(7) Soweit Frankreich nach den Artikeln 4 und 6 das Recht zur Besteuerung von Gewinnen der in Artikel 4 Absatz (3) erwähnten Gesellschaften zusteht, können die aus diesen Gewinnen stammenden Einkünfte, die die französischen Gesetzesvorschriften als Dividenden ansehen, nach Absatz (2) dieses Artikels besteuert werden.

 

(8) 1Die Absätze (1) bis (5) gelten nicht, wenn der Bezugsberechtigte der Dividenden im anderen Vertragstaat eine Betriebstätte hat und die Anteile zum Vermögen dieser Betriebstätte gehören. 2In diesem Fall ist Artikel 4 anzuwenden.

 

(9) [5] Die unter Absatz 6 fallenden Einkünfte aus Rechten oder Anteilen mit Gewinnbeteiligung (einschließlich der Genußrechte oder Genußscheine und im Fall der Bundesrepublik der Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter und der Einkünfte aus partiarischen Darlehen und Gewinnobligationen), die bei der Ermittlung des Gewinns des Schuldners abzugsfähig sind, können in dem Vertragstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden.

 

(10[6]) 1Die Absätze 2, 3 und 5 gelten nicht für Dividenden aus Einkünften oder Gewinnen, die aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 3 erzielt wurden, wenn sie von einem Investmentvermögen gezahlt werden,

 

a)

das diese Einkünfte größtenteils jährlich ausschüttet und

 

b)

dessen Einkünfte oder Gewinne aus diesem unbeweglichen Vermögen von der Steuer befreit sind,

soweit der Nutzungsberechtigte dieser Dividenden unmittelbar oder mittelbar über mindestens 10 vom Hundert des Kapitals des die Dividenden zahlenden Investmentvermögens verfügt. 2In diesem Fall können die Dividenden zu dem Satz besteuert werden, den das innerstaatliche Recht des Vertragsstaats, aus dem die Dividenden stammen, vorsieht.

[1] Geändert durch Zusatzabkommen vom 20.12.2001.
[2] Geändert durch Zusatzabkommen vom 20.12.2001.
[3] Geändert durch Zusatzabkommen vom 28.9.1989.
[4] Geändert durch Zusatzabkommen vom 28.9.1989.
[5] Angefügt durch Zusatzabkommen vom 28.9.1989.
[6] Absatz 10 angefügt durch Zusatzabkommen vom 31.3.2015.

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