(1) Zahlungen, die ein Student, ein Lehrling oder ein kaufmännischer, technischer, land- oder forstwirtschaftlicher Auszubildender, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.

 

(2) Vergütungen, die ein Student einer Universität oder sonstigen Hochschuleinrichtung in einem Vertragsstaat oder ein Lehrling oder kaufmännischer, technischer, land- oder forstwirtschaftlicher Auszubildender, der in diesem Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den anderen Vertragsstaat ansässig war und sich im anderen Vertragsstaat insgesamt nicht länger als 183 Tage aufhält, für in diesem anderen Staat geleistete Dienste erhält, dürfen in diesem anderen Staat nicht besteuert werden, sofern die Dienste mit seinem Studium oder seiner Ausbildung in Zusammenhang stehen und die Vergütungen für seinen Unterhalt erforderliche Einkünfte darstellen.

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