(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person"

 

a)

für die Bundesrepublik Deutschland

eine Person, die nach innerstaatlichem Recht dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres gewöhnlichen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung, ihres Sitzes oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist;

 

b)

für die Volksrepublik Bulgarien

aa)

eine natürliche Person, die mit Einkünften nach innerstaatlichem bulgarischem Recht steuerpflichtig ist und die ihren ständigen Aufenthalt nicht in Drittstaaten hat;

bb)

eine juristische Person, die ihren Sitz in der Volksrepublik Bulgarien hat.

 

(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes:

 

a)

Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);

 

b)

kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;

 

c)

kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragsstaat die Person nach den Buchstaben a und b als ansässig gilt, so werden die Vertragsstaaten gemäß Artikel 24 vorgehen.

 

(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

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