(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

 

a)

1Soweit nicht Buchstabe b anzuwenden ist, werden von der Bemessungsgrundlage der Steuer der Bundesrepublik Deutschland die Einkünfte aus der Volksrepublik Bulgarien sowie die in der Volksrepublik Bulgarien gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in der Volksrepublik Bulgarien besteuert werden können. 2Die Bundesrepublik Deutschland wird aber die so ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes berücksichtigen.

3Auf ausgeschüttete Gewinne sind die vorstehenden Bestimmungen nur dann anzuwenden, wenn die ausgeschütteten Gewinne an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige juristische Person von einer in der Volksrepublik Bulgarien ansässigen juristischen Person gezahlt werden, an der die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige juristische Person zu mindestens 10 vom Hundert unmittelbar beteiligt ist.

4Für die Zwecke der Steuern vom Vermögen werden von der Bemessungsgrundlage der Steuer der Bundesrepublik Deutschland ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren ausgeschüttete Gewinne, falls solche gezahlt werden, nach dem vorhergehenden Satz von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen wären.

 

b)

Auf die von den nachstehenden Einkünften aus der Volksrepublik Bulgarien zu erhebende Einkommensteuer und Körperschaftsteuer der Bundesrepublik Deutschland wird unter Beachtung der Vorschriften des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland über die Anrechnung ausländischer Steuern die Steuer der Volksrepublik Bulgarien angerechnet, die nach dem Recht der Volksrepublik Bulgarien und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt ist für

aa)

ausgeschüttete Gewinne, die nicht unter Buchstabe a fallen;

bb)

Vergütungen, auf die Artikel 11 Anwendung findet;

cc)

Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen im Sinne des Artikels 12 Absatz 4;

dd)

Vergütungen, auf die Artikel 15 Anwendung findet;

ee)

Einkünfte, auf die Artikel 16 Anwendung findet.

 

c)

1Die Bestimmungen des Buchstabens a sind nicht anzuwenden auf die Gewinne einer Betriebsstätte, auf das bewegliche und unbewegliche Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte darstellt, und auf die Gewinne aus der Veräußerung dieses Vermögens, es sei denn, daß die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nachweist, daß die Einnahmen der Betriebsstätte oder juristischen Person ausschließlich oder fast ausschließlich aus der Herstellung oder dem Verkauf von Gütern oder Waren, aus technischer Beratung oder technischen Dienstleistungen oder Bank- oder Versicherungsgeschäften in der Volksrepublik Bulgarien stammen.

2In diesem Fall ist die Steuer der Volksrepublik Bulgarien, die nach dem Recht der Volksrepublik Bulgarien und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen von den vorbezeichneten Einkünften und Vermögenswerten erhoben wird, nach Maßgabe der Vorschriften des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland über die Anrechnung ausländischer Steuern auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer der Bundesrepublik Deutschland, die von diesen Einkünften erhoben wird, oder auf die Vermögensteuer der Bundesrepublik Deutschland, die von diesen Vermögenswerten erhoben wird, anzurechnen.

 

(2) Bei einer in der Volksrepublik Bulgarien ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

 

a)

Bezieht eine in der Volksrepublik Bulgarien ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden, so nimmt die Volksrepublik Bulgarien vorbehaltlich der Buchstaben b und c diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus.

 

b)

1Bezieht eine in der Volksrepublik Bulgarien ansässige Person Einkünfte, die nach den Artikeln 9 und 11 in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, so rechnet die Volksrepublik Bulgarien auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Bundesrepublik Deutschland gezahlten Steuer entspricht. 2Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus der Bundesrepublik Deutschland bezogenen Einkünfte entfällt.

 

c)

Einkünfte oder Vermögen einer in der Volksrepublik Bulgarien ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in der Volksrepublik Bulgarien auszunehmen sind, können gleichwohl in der Volksrepublik Bulgarien bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.

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