(1) 1Vergütungen, einschließlich Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft in Ausübung öffentlicher Funktionen geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden. 2Das gilt nicht, wenn die Vergütungen an eine Person gezahlt werden, die im anderen Vertragsstaat ständig ansässig ist.

 

(2) Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erbracht werden, sind die Artikel 14, 15 und 17 anzuwenden.

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