(1) Ungeachtet der Artikel 13 und 14 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.

 

(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 13 und 14 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.

 

(3) Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Personen werden jedoch in dem Vertragsstaat, in dem diese Personen ihre Tätigkeit ausüben, nicht besteuert, wenn der Aufenthalt der berufsmäßigen Künstler oder Sportler in diesem Vertragsstaat ganz oder in wesentlichem Umfang aus öffentlichen Mitteln des anderen Vertragsstaats gefördert wird oder im Rahmen des von den Vertragsstaaten vereinbarten Kulturaustausches erfolgt.

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