(1) Vorbehaltlich des Artikels 18 Absätze 1 und 3 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einen Betrag von 12 000 DM oder dessen Gegenwert im Kalenderjahr nicht übersteigen, sowie Renten, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

Der die oben genannte Grenze übersteigende Betrag des Ruhegehalts kann ebenfalls in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn das Ruhegehalt aus diesem Staat bezogen wird.

 

(2) Ruhegehälter, Renten und andere wiederkehrende oder einmalige Vergütungen, die die Bundesrepublik Deutschland, eines ihrer Länder oder eine ihrer Gebietskörperschaften einer natürlichen Person als Vergütung für einen Schaden zahlt, der als Folge von Kriegshandlungen oder politischer Verfolgung entstanden ist, sind in Brasilien von der Steuer befreit.

 

(3) Im Sinne dieses Artikels

 

a)

bedeutet der Ausdruck "Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen" regelmäßig wiederkehrende Vergütungen, die nach Eintritt in den Ruhestand für frühere unselbständige Arbeit oder zum Ausgleich für erlittene Nachteile im Zusammenhang mit früherer unselbständiger Arbeit gezahlt werden;

 

b)

bedeutet der Ausdruck "Rente" einen bestimmten Betrag, der regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten lebenslänglich oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts auf Grund einer Verpflichtung zahlbar ist, die diese Zahlungen als Entgelt für in Geld oder Geldeswert bewirkte angemessene und volle Gegenleistungen (mit Ausnahme erbrachter Dienstleistungen) vorsieht.

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