OFD Koblenz, 22.12.2003, S 1301 A - Belgien

Am 5.11.2002 wurde das Zusatzabkommen (Zabk) zum deutsch-belgischen DBA vom 11.4.1967 zur Änderung der Grenzgängerbesteuerung unterzeichnet. Das Zustimmungsgesetz vom 12.11.2003 und das Zabk sind im BGBl 2003 II S. 1615 ff. veröffentlicht. Die Ratifikationsurkunden wurden am 28.11.2003 ausgetauscht. Damit tritt das Zusatzabkommen gemäß seinem Art. 5 Abs. 2 Satz 1 am 28.12.2003 in Kraft und wird nach der Vorschrift des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 ab dem 1.1.2004 angewendet.

Die Neuregelung sieht vor, dass die Einkünfte von Arbeitnehmern, die im Grenzgebiet des einen Staates wohnen und im Grenzgebiet des anderen Staates arbeiten, künftig – wie die Fälle, die bisher nicht von der Grenzgängerregelung Gebrauch machen konnten – im jeweiligen Tätigkeitsstaat besteuert werden. Gegenwärtig werden diese Arbeitnehmer im Wohnsitzstaat besteuert. In den Fällen, in denen Deutschland nach Wegfall der Grenzgängerregelung das Besteuerungsrecht nach Art. 15 Abs. 1 DBA-Belgien zusteht, entfallen ab dem 1.1.2004 Freistellungen des Arbeitslohns vom Steuerabzug für belgische Arbeitnehmer. Stattdessen sind grundsätzlich Bescheinigungen nach § 39d EStG für den Lohnsteuerabzug auszustellen. Erfüllt der Steuerpflichtige die Voraussetzungen der §§ 1 Abs. 3, 1a EStG, ist eine Bescheinigung nach § 39c Abs. 4 EStG auszustellen und später eine Einkommensteuerveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 7b EStG beim ausstellenden Finanzamt durchzuführen.

Ungeachtet der Neuregelung bleibt den belgischen Wohnsitzgemeinden ein Anteil an der Einkommensteuer (bei den in Art. 15 und 19 genannten Einkünften) der dort ansässigen Grenzgänger vorbehalten. Dieser Teil wird auf die in Deutschland festgesetzte Einkommensteuer mit 8 % angerechnet (Art. 2 des Zabk, Punkt 11 Nr. 2 des Schlussprotokolls zum deutsch-belgischen DBA). Der Arbeitgeber wird in den entsprechenden Fällen ermächtigt, die Lohnsteuer um 8 % zu mindern. Hierzu wurden die für den Lohnsteuerabzug maßgebenden Bescheinigungsvordrucke „LSt 5b” (der Vordruck steht im Programm INTFORM zur Verfügung) und „LSt 5f – (Ko 1003)” am Ende um ein Eintragungsfeld ergänzt. Ausdrücklich nicht von der Minderung betroffen sind Einkünfte im Sinne des Art. 16 DBA-Belgien (Geschäftsführer einer deutschen Kapitalgesellschaft). Diese Einkünfte werden nach Art. 2 des Zabk (Punkt 11 Nr. 1 des Schlussprotokolls zum deutsch-belgischen DBA) nicht der belgischen Gemeindesteuer unterworfen. Eine Minderung der deutschen Steuer ist daher in diesen Fällen nicht vorzunehmen.

Die Mindereinnahmen, die Belgien durch seinen Verzicht auf die Besteuerung der Arbeitseinkommen der nach Deutschland auspendelnden Arbeitnehmer hinnimmt, werden während eines Übergangszeitraumes von sechs Jahren durch deutsche Ausgleichszahlungen i.H.v. 18 Mill. Euro; kompensiert. Wirtschaftlich wird die Ausgleichszahlung zu 95 % von Nordrhein-Westfalen und zu 5 % von Rheinland-Pfalz getragen.

 

Normenkette

EStG § 39c Abs. 3 und

EStG § 39c Abs. 4

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