(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines der beiden Vertragstaaten, seiner Länder oder ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden.

 

(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

 

(3) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere:

 

1.

in Belgien:

 

a)

l'impôt des personnes physiques (Einkommensteuer der natürlichen Personen),

 

b)

l'impôt des sociétés (Körperschaftsteuer),

 

c)

l'impôt des personnes morales (Einkommensteuer der – nicht gewerblich tätigen – juristischen Personen),

 

d)

l'impôt des non-résidents (Einkommensteuer der beschränkt Steuerpflichtigen),

einschließlich der Vorsteuern (précomptes) und der Ergänzungsvorsteuern (compléments de précomptes), der Zuschläge (centimes additionnels) zu diesen Steuern und Vorsteuern sowie der Gemeindezusatzsteuer (taxe communale additionnelle) zur Einkommensteuer der natürlichen Personen;

 

2.

in der Bundesrepublik Deutschland:

 

a)

die Einkommensteuer,

 

b)

die Körperschaftsteuer,

 

c)

die Vermögensteuer,

 

d)

die Grundsteuer,

 

e)

die Gewerbesteuer, ohne Rücksicht auf die Art ihrer Erhebung.

 

(4) Die Bestimmungen des Abkommens über die Besteuerung der Unternehmensgewinne gelten entsprechend für die nicht nach dem Gewinn oder dem Vermögen erhobene Gewerbesteuer.

 

(5) 1Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. 2Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten teilen einander am Ende eines jeden Jahres die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen mit.

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