(1) 1Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für diesem Staat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften geleistete Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden. 2Diese Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und

 

a)

ein Staatsangehöriger dieses Staates ist; oder

 

b)

nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.

 

(2) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften geleistete Dienste gezahlt werden, können abweichend von Artikel 18 nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.

 

(3) Auf Vergütungen für Dienstleistungen und Ruhegehälter, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erbracht werden, sind die Artikel 15, 16 und 18 anzuwenden.

 

(4) Vorstehender Absatz 1 gilt entsprechend für Vergütungen, die im Rahmen eines Entwicklungshilfeprogramms eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften aus Mitteln, die ausschließlich von diesem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft bereitgestellt werden, an Fachkräfte oder freiwillige Helfer gezahlt werden, die in den anderen Vertragsstaat mit dessen Zustimmung entsandt worden sind.

 

(5) 1Absatz 1 gilt entsprechend für Vergütungen, die vom oder für das Goethe-Institut der Bundesrepublik Deutschland gezahlt werden. 2Eine entsprechende Behandlung der Vergütungen anderer vergleichbarer Einrichtungen der Vertragsstaaten können im Verständigungsverfahren durch die zuständigen Behörden geregelt werden. 3Werden diese Vergütungen nicht in dem Staat besteuert, in dem die Einrichtung gegründet wurde, sind die Bestimmungen von Artikel 15 anzuwenden.

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