Das Dienstverhältnis verpflichtet nicht nur zu Arbeit, Beschäftigung und Entgelt, sondern zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Interessenförderung.[1] Aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und deren Gegenstück – der Treuepflicht des Arbeitnehmers – lässt sich ablesen, dass es einen schützenswerten Bereich gibt, den der andere Teil respektieren muss.

Im Rahmen seiner Fürsorgepflicht hat der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern in Not- und Eilfällen und in Fällen, wo eine andersartige Kommunikation bzw. eine Verschiebung in die Freizeit nicht möglich ist, diese mit betrieblichen Mitteln zu gestatten. Hierauf hat der Mitarbeiter sogar einen Rechtsanspruch.[2] Dies sollte der Arbeitgeber auch im Hinblick auf mögliche arbeitsrechtliche Konsequenzen bereits in der Verbotsregelung klarstellen. Die Verbotsregelung sollte auch mobile Endgeräte wie Blackberry, Speichermedien, Notebooks und PDAs einbeziehen.

Im Streitfall liegt die Beweislast für ein unzulässiges Verhalten des Arbeitnehmers, das zu einer Kündigung berechtigen soll, grundsätzlich beim Arbeitgeber. Dies bedeutet bei der Nutzung von E-Mail und Internet, dass nicht nur der Verstoß gegen arbeitsrechtliche Regelungen an sich, sondern regelmäßig auch deren Umfang bewiesen werden muss.[3]

Der Betriebsrat darf gem. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bei der Einführung einer solchen Regelung mitbestimmen, wenn die Medien überwacht werden sollen. Die Einführung solcher Medien und die Untersagung der privaten Nutzung hingegen unterliegen nicht der Mitbestimmung durch den Betriebsrat.[4] Der Betriebsrat hat lediglich ein Recht darauf, über die Einführung von E-Mail- und Internetzugang gem. §§ 80 Abs. 2, 90 Abs. 1 BetrVG informiert zu werden. Gleiches gilt für die Arbeitnehmer gem. § 81 Abs. 4 Satz 1 BetrVG.[5]

[1] Dies ergibt sich aus § 241 Abs. 2 BGB.
[2] Hanau/Hoeren, Private Nutzung durch Arbeitnehmer, S. 20.
[5] Vgl. Ernst, NZA 2002, S. 585, 586.

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