§ 38 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 4 BDSG regelt den besonderen Kündigungsschutz für den betrieblich bestellten Datenschutzbeauftragten (DSB), sofern die Bestellung eines DSB verpflichtend ist.[1] Dieser darf hiernach während der Zeit seiner Bestellung und noch ein Jahr nach seiner Abberufung nicht gekündigt werden. Einzige Ausnahme ist das Vorliegen von Gründen für eine außerordentliche, fristlose Kündigung. Das bedeutet, dass ein wichtiger Grund vorliegen muss. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat diese Grundsätze zwischenzeitlich bestätigt und den Kündigungsschutz des Datenschutzbeauftragten gestärkt. So hat das BAG klargestellt, dass ein solcher wichtiger Grund für eine Kündigung gegeben sein kann, wenn die weitere Ausübung der Funktion und Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter unmöglich oder sie zumindest erheblich gefährdet erscheint, beispielsweise weil der betriebliche Datenschutzbeauftragte (DSB) die erforderliche Fachkenntnis und Zuverlässigkeit nicht (mehr) besitzt.[2] Weiterhin hat das Gericht hier klargestellt, dass der interne DSB nicht abberufen werden darf, nur um ihn durch einen externen DSB zu ersetzen, und eine Mitgliedschaft im Betriebsrat steht der Tätigkeit als DSB nicht entgegen.[3]

Rein wirtschaftliche oder organisatorische Gründe können nach Auffassung der Behörden nur in absoluten Ausnahmefällen eine Kündigung oder Abberufung des Datenschutzbeauftragten rechtfertigen.[4]

[1] Die Bestellung ist nach § 38 Abs. 1 BDSG dann verpflichtend, wenn in der Regel mehr als 20 Personen mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind.
[4] Tätigkeitsbericht der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich des Landes Sachsen-Anhalt für die Jahre 2009–2011, S. 11.

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