Das Persönlichkeitsrecht umfasst nicht nur den Bereich E-Mail, sondern alle vom Arbeitnehmer vorgenommenen Tastatureingaben. Nach einem Urteil des BAG löst der Einsatz sog. "Keylogger", bei denen jegliche Tastatureingabe protokolliert wird und entsprechend ausgelesen werden kann, unter Umständen einen Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers aus.[1]

In diesem Fall hatte ein Arbeitgeber den anfänglichen Verdacht, dass ein Arbeitnehmer den dienstlichen PC während der Arbeitszeit umfangreich für private Angelegenheiten nutzte. Der Arbeitgeber installierte daraufhin einen Keylogger und teilte allen Anstellten mit, dass der Internet-Traffic und die Nutzung der betrieblichen Systeme fortan mittels Logging überwacht werden. Nach Auswertung der Protokolle stellte der Arbeitgeber fest, dass tatsächlich eine mehr als umfangreiche private Nutzung durch einen Arbeitnehmer stattfand. Der Arbeitgeber kündigte dem Arbeitgeber daraufhin außerordentlich fristlos. Der Arbeitnehmer setzte sich gegen die Kündigung zur Wehr und wurde durch sämtliche Gerichte der Vorinstanzen und durch das BAG in seiner Auffassung bestätigt:

Die aus der Keylogger-Software generierten Beweise durften im gerichtlichen Verfahren nicht verwendet werden, denn der Einsatz des Keyloggers wurde als unzulässig angesehen. Das BAG führte aus, dass der Einsatz solcher Systeme nur bei einem konkreten Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung bzw. einer Straftat zulässig sein kann. Liegt aber nur ein anfänglicher, nicht weiter konkretisierter Verdachtsfall vor, so dürfen die gewonnen Informationen nicht in einem Gerichtsverfahren genutzt werden. Denn eine derartige anlasslos veranlasste Überwachung war unverhältnismäßig.[2]

[2] XIII. / XIV. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt für die Jahre 2015–2018, S. 103; Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg 2016/2017, S. 39.

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