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Die Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO muss mindestens folgende Punkte umfassen:
[ ] | Systematische Beschreibung der Verarbeitungsvorgänge |
[ ] | Beschreibung der Zwecke der Verarbeitung |
[ ] | Gegebenenfalls Beschreibung der berechtigten Interessen des Unternehmens |
[ ] | Bewertung der Verarbeitung hinsichtlich Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die verfolgten Zwecke |
[ ] | Bewertung der Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen |
[ ] | Geplante Abhilfemaßnahmen zur Minimierung des Risikos |
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