Die Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO muss mindestens folgende Punkte umfassen:

[ ] Systematische Beschreibung der Verarbeitungsvorgänge
[ ] Beschreibung der Zwecke der Verarbeitung
[ ] Gegebenenfalls Beschreibung der berechtigten Interessen des Unternehmens
[ ] Bewertung der Verarbeitung hinsichtlich Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die verfolgten Zwecke
[ ] Bewertung der Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen
[ ] Geplante Abhilfemaßnahmen zur Minimierung des Risikos

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