Mit Blick auf die Geschlechterdiskriminierung hat die Frage nach der Schwangerschaft von Bewerberinnen größere praktische Bedeutung erlangt. Sie ist eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts[1] und nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nicht nur bei der Begründung eines unbefristeten, sondern auch eines befristeten Arbeitsverhältnisses unzulässig. Da die Frage nach der Schwangerschaft unzulässig ist, ist die Bewerberin bei dieser Frage nicht zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet. Eine Offenbarungspflicht bezüglich einer bestehenden Schwangerschaft besteht daher nicht. Verneint die Bewerberin wahrheitswidrig eine Schwangerschaft und beruft sich zu einem späteren Zeitpunkt auf diese, so ist eine potenzielle Kündigung des Arbeitgebers wegen einer Täuschung über den Umstand der Schwangerschaft unwirksam.[2]

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