Fragen nach Krankheiten des Bewerbers müssen demnach durch konkrete, tätigkeitsbedingte Anforderungen und Gefahren gerechtfertigt sein; die Frage nach dem allgemeinen Gesundheitszustand oder nach Vorerkrankungen ist somit grundsätzlich unzulässig. Fragen nach ansteckenden Krankheiten und nach einer Alkohol- oder Drogenabhängigkeit sind hingegen zulässig, weil sie im ersten Fall die Arbeitskollegen gefährden können und im letzteren Fall fast immer die Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigen werden. Im Rahmen einer Frage nach ansteckenden Krankheiten muss jedoch berücksichtigt werden, ob sie auch im konkreten Kontext wirklich ansteckend sein kann. So ist die Frage nach einer HIV-Infektion grundsätzlich unzulässig, wenn nicht bei der anstehenden Tätigkeit die Gefahr eines Kontaktes mit dem infizierten Blut besteht. Auch im Hinblick auf die künftige Leistungsfähigkeit des Bewerbers ist die Frage nach einer HIV-Infektion unzulässig, da ein solcher Befund keine aussagekräftige Prognose über eine zukünftige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Bewerbers erlaubt.

In den Bereich des Unzulässigen gehören auch Fragen nach Vorerkrankungen in der Familie des Bewerbers. Eine Fragestellung, die auf eine Familienanamnese abzielt, kommt im Grunde einer genetischen Untersuchung gleich und stellt eine so schwere Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechtes dar, dass die Zulässigkeit dieser Frage nicht in Betracht kommt.

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