Die Frage nach der Schwerbehinderung des Bewerbers war nach bisheriger Rechtsprechung des BAG als zulässig angesehen worden. Dies hat sich jedoch durch die Einführung des AGG als veraltet erwiesen.[1] Das Verbot der Diskriminierung wegen einer Behinderung ist mittlerweile im AGG und im Sozialgesetzbuch festgelegt.[2] Die Frage nach einer Behinderung kann damit nur noch dann vom Arbeitgeber gestellt werden, wenn sie eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung für die in Aussicht genommene Tätigkeit darstellt.[3]

Will der Arbeitgeber also der Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter oder gleichgestellter Menschen gemäß § 154 SGB IX nachkommen, kann er dieses Ziel z. B. durch einen entsprechenden Hinweis in der Stellenausschreibung erreichen. Das Gleiche gilt für den öffentlichen Arbeitgeber hinsichtlich der Verpflichtung gemäß § 165 Satz 2 SGB IX, schwerbehinderte und gleichgestellte Bewerber zum Vorstellungsgespräch einzuladen. Damit bleibt es allein den Bewerbern überlassen, ob sie Angaben zur Schwerbehinderteneigenschaft machen und ob sie diese Daten dem Arbeitgeber offenlegen.

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