Zweck des Datenschutzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass sein Persönlichkeitsrecht durch den Umgang Dritter mit seinen personenbezogenen Daten verletzt wird (Schutz des "Recht auf informationelle Selbstbestimmung", verfassungsrechtlich gewährleistet durch Art. 2 Abs. 1 GG[1]; auf Unionsebene verankert in Art. 8 Grundrechtscharta EU, Art. 16 AEUV sowie in der DSGVO[2], ergänzt durch das "Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme"[3]). Diese Schutzbedürftigkeit ist besonders bei elektronischer Datenverarbeitung gegeben, sie besteht aber auch bei jeglichen sonstigen Formen der Datennutzung. Das Arbeitsvertragsverhältnis betrifft regelmäßig eine Vielzahl datenschutzrechtlich sensibler Bereiche unterschiedlichster Art von der Personalaktenführung über die Überwachung des Arbeitsplatzes bis zu Kontrollen des Arbeitgebers in der Privatsphäre des Arbeitnehmers – oftmals über sehr lange Zeiträume. Dies erklärt die besondere Bedeutung des Datenschutzes für das Arbeitsverhältnis. Die insoweit zu beachtenden rechtlichen Rahmenbedingungen sind komplex – dies gilt insbesondere für das Ineinandergreifen unionsrechtlicher und nationaler Datenschutzregelungen.

[1] Vgl. dazu allgemein BVerfG, Urteil v. 16.2.2023, 1 BvR 1547/19, zur (Un)Zulässigkeit automatisierter Datenanalyse; BVerfG, Beschluss v. 10.11.2020, 1 BvR 3214/15, zur Datennutzung; BVerfG, Beschluss v. 11.3.2008, 1 BvR 256/08, zur Vorratsdatenspeicherung; dazu auch EuGH, Urteil v. 8.4.2014, C-293/12; BVerfG, Urteil v. 20.4.2016, 1 BvR 966/09, zu heimlichen Überwachungsmaßnahmen zur Gefahrenabwehr; VGH Mannheim, Beschluss v. 28.11.2000, PL 15 S 2838/99: keine Verwendung einer ohne Einwilligung erhobenen DNA-Analyse zur Begründung einer Verdachtskündigung.
[2] Grundrecht auf "Schutz personenbezogener Daten", s. dazu Erwägungsgrund 1 und 2 der DSGVO; EuGH, Urteil v. 30.3.2023, C-34/21

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