Da § 23 GeschGehG die §§ 17–19 UWG a. F. ablöst, stellt sich die Frage, wie mit denjenigen Fällen umzugehen ist, bei denen das GeschGehG zwar zum Zeitpunkt der gerichtlichen Endentscheidung in Kraft ist, aber zum Zeitpunkt der Tat noch nicht in Kraft war. Bei solchen "Altfällen" ist gemäß § 2 Abs. 3 StGB die mildere Vorschrift anzuwenden. Hier kommt die Anwendung der Vorschriften des neuen GeschGehG insbesondere dann in Betracht, wenn der Geheimnisträger nicht die den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen ergriffen hat.[1] In diesen Fällen tritt also mangels Vorliegens eines Geschäftsgeheimnisses Straflosigkeit ein.

Ebenso beurteilte das OLG Oldenburg[2], dass § 23 GeschGehG gegenüber § 17 UWG a. F. ein milderes Gesetz i. S. d. § 2 Abs. 3 StGB sei, da nunmehr gemäß § 5 Nr. 2 GeschGehG eine Straffreiheit bei dem Vorliegen eines berechtigten Interesses, insbesondere zur Aufdeckung einer rechtswidrigen Handlung oder sonstigen Fehlverhaltens, vorliege.

Das GeschGehG wirkt sich jedoch nicht auf eine mögliche Strafbarkeit desselben Verhaltens wegen (tateinheitlicher) Verletzung von Privatgeheimnissen[3] und Verletzung der Geheimhaltungspflicht[4] aus.

[1] So auch Dann/Markgraf, NJW 2019, 1779.
[2] OLG Oldenburg, Beschluss v. 21.5.2019, 1 Ss 72/19, BeckRS 2019, 29965.

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