Reverse Engineering meint einen Vorgang, bei dem durch Beobachten, Testen, Untersuchen oder Rückbau von erworbenen Mitbewerberprodukten versucht wird, an das im Produkt enthaltene Know-how zu gelangen.[1] Von der Ausnahme der Offenkundigkeit des Geheimnisses abgesehen, war ein solches Verhalten nach der alten Rechtslage grundsätzlich nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UWG a. F. strafbar.[2] § 3 GeschGehG lässt Reverse-Engineering nun grundsätzlich in zwei Fällen zu:

  1. uneingeschränkt, wenn das Produkt oder der Gegenstand öffentlich verfügbar gemacht wurde und
  2. wenn der Beobachtende, Untersuchende, Rückbauende oder Testende das Produkt oder den Gegenstand in seinem rechtmäßigen Besitz hat, aber nur dann, wenn er keiner Pflicht zur Beschränkung der Erlangung des Geschäftsgeheimnisses unterliegt.

Für Unternehmen folgt daraus, dass sie das Reverse-Engineering vertraglich ausschließen müssen, wenn sie ihre Geschäftsgeheimnisse effektiv schützen wollen. Die neue Regelung des § 3 GeschGehG wird in der rechtswissenschaftlichen Literatur bereits als die Begründung eines "Paradigmenwechsels" verstanden.[3]

[1] Apel/Walling, DB 2019, S. 896.
[2] Ausgangspunkt für diese Ansicht war die "Stiefeleisenpressen-Entscheidung" des Reichsgerichts aus dem Jahre 1935, RGZ 149, 334; siehe auch Ohly, GRUR 2019, 447.
[3] So Voigt/Herrmann/Grabenschröer, BB 2019, S. 143 m. w. N.

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