Vor Inkrafttreten des GeschGehG wurden Geschäftsgeheimnisse durch die §§ 17–19 UWG a. F. geschützt. Diese wurden nun durch § 23 GeschGehG ersetzt, welcher der Gesetzesbegründung im Regierungsentwurf zufolge im Wesentlichen den ursprünglichen Regelungen des UWG entsprechen soll.[1] Dementgegen steht allerdings bereits, dass zahlreiche begriffliche Veränderungen und Umformulierungen vorgenommen wurden. Bei § 23 Abs. 1 Nr. 1 GeschGehG ist etwa ein – erfolgsbezogenes – "Erlangen" erforderlich, während bei der Vorgängerregelung (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 UWG a. F.) ein "Sichverschaffen" oder "Sich-Sichern" durch bestimmte Mittel notwendig war.[2] Zudem sind auch systematische Änderungen erkennbar: So wurde beispielsweise das ursprüngliche Merkmal "unbefugt" ersetzt durch einen Verweis auf bestimmte in § 4 GeschGehG normierte Verhaltensweisen, wodurch eine Akzessorietät zum Zivilrecht geschaffen wird. Überdies wurden die Regelbeispiele des § 17 Abs. 4 UWG a. F. in § 23 Abs. 4 GeschGehG als Qualifikationen ausgestaltet. Dies hat einerseits zur Folge, dass es einen abschließenden Katalog von Verhaltensweisen gibt, die dem höheren Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe unterliegen. Darüber hinaus ist nun auch der Versuch dieser Qualifikationstatbestände strafbar (§ 23 Abs. 5 GeschGehG). Bereits diese Änderungen können im Einzelfall zu erheblichen Unterschieden im Verhältnis zur vorigen Rechtslage führen. Nachfolgend sollen allerdings diejenigen Neuerungen näher dargestellt werden, die für die Praxis wohl am ehesten einen "Zündstoff" enthalten.

[1] BT-Drucks. 19/4724 S. 40.
[2] Kritisch dazu Brammsen, wistra 2018, 454 f.

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