Wesentliche Auswirkungen hat das GeschGehG im Bereich vertraglicher Verschwiegenheitsverpflichtungen, und zwar unter einer Reihe von Aspekten:

  • Wirksame vertragliche Verschwiegenheitsverpflichtungen sind ein wesentlicher Baustein jedes Geheimnisschutzsystems (näher Abschn. 3.3). Daher sind – wirksame – Verschwiegenheits-/Geheimhaltungsklauseln, die vorher wegen eines großzügigen gesetzlichen Geheimnisschutzes nicht zwingend notwendig waren, nach aktueller Rechtslage empfehlenswert. Ansonsten droht, dass mangels angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen ein reduzierter oder – falls es ansonsten an Geheimhaltungsmaßnahmen fehlt – überhaupt kein Schutz von Geschäftsgeheimnissen gegeben ist.[1]
  • Nach vorheriger Rechtslage waren sog. "All-Klauseln", d. h. Klauseln, die alle Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens und verbundener Unternehmen vertraulich nannten, üblich und zulässig. Nach aktueller Rechtslage sind sie als risikobehaftet zu bewerten, da von einem Ergreifen "angemessener" Geheimhaltungsmaßnahmen wohl nur die Rede sein kann, wenn eine gewisse Konkretisierung der geheim zu haltenden Informationen erfolgt. Daher ist empfehlenswert, den Begriff Geschäftsgeheimnis zu konkretisieren, indem vor allem sensible Bereiche, in denen alle Informationen und Inhalte vertraulich behandelt werden sollen, als vertraulich bezeichnet werden. Das LAG Düsseldorf[2] erklärte etwa eine Klausel, die alle dem Arbeitnehmer zugänglichen Informationen der Geheimhaltung unterwarf – ohne Rücksicht darauf, ob es sich um Geschäftsgeheimnisse handelt – für zu weitgehend und daher nicht ausreichend für den Geheimnisschutz i. S. d. § 2 Nr. 1 Buchst. b GeschGehG. Auch das Arbeitsgericht Aachen[3] hält fest, dass "All-Klauseln" keine angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen sind.

Alternativ zu der sog. "All-Klausel" können eine Minimalklausel oder eine weitergehende arbeitsrechtliche Verschwiegenheitsvereinbarung Teil des Vertrags werden. Hierzu können nachfolgende Beispiele Anregungen als Grundlage für mögliche betriebsinterne Muster geben:

 
Praxis-Beispiel

Minimalklausel / Baustein Geheimnisschutzsystem

Die folgende beispielhafte Formulierung einer Klausel erstreckt die arbeitsrechtliche Verschwiegenheitspflicht nur auf Geschäftsgeheimnisse im Sinne des GeschGehG und definiert wesentliche Geschäftsgeheimnisse in diesem Sinne. Soweit die Definition der Geschäftsgeheimnisse im Sinne des GeschGehG erfolgt, bietet die Klausel ein hohes Maß an Rechtssicherheit, da die Reichweite weitgehend auf ein Minimum begrenzt ist: ...

Verschwiegenheit, Schutz von Geschäftsgeheimnissen

  1. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, alle Geschäftsgeheimnisse i. S. d. § 2 Nr. 1 GeschGehG ("Geschäftsgeheimnisse") des Arbeitgebers zu schützen und sie nicht zu erlangen, zu nutzen oder offenzulegen, soweit deren Erlangung, Nutzung und Offenlegung nicht

    1. nach dem GeschGehG oder
    2. nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) oder
    3. der einschlägigen arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung unter Berücksichtigung der arbeitsrechtlichen Verschwiegenheits- und Loyalitätspflichten des Arbeitnehmers

    zulässig ist.

  2. Geschäftsgeheimnisse sind insbesondere

    [... Aufzählung, Beschreibung, vgl. Geheimnisschutzsystem ...]

  3. [Optional] Zur Klarstellung: Die Verschwiegenheitsverpflichtung gilt nach der Beendigung des Anstellungsverhältnisses insofern nicht fort, als ihre Einhaltung das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers unbillig erschweren würde. Im Zweifelsfall ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine Weisung des Arbeitgebers einzuholen, ob eine bestimmte Information vertraulich zu behandeln ist oder nicht.
 
Praxis-Beispiel

Mögliche weitergehende "arbeitsrechtliche Verschwiegenheitspflicht"

Die folgende beispielhafte Formulierung einer Klausel erweitert den Schutzbereich der arbeitsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht – wie bisher – über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen i. S. d. GeschGehG hinaus auf weitere vertrauliche Informationen. Dies ist nach hiesiger Ansicht zulässig, da die bisher anerkannten arbeitsrechtlichen Verpflichtungen und damit auch der bisher anerkannte Umfang der Verschwiegenheitspflicht in zutreffender Weise unberührt bleiben (vgl. Nr. 3.1). Vorsorglich wird dennoch in einem separaten Absatz (Abs. 4) der Schutz von Geschäftsgeheimnissen i. S. d. GeschGehG noch einmal separat geregelt, um im Falle der Unwirksamkeit der vorstehenden Absätze in jedem Fall eine wirksame Verschwiegenheitsverpflichtung zu begründen.

Verschwiegenheit, Schutz von Geschäftsgeheimnissen

  1. Sowohl während der Dauer des Arbeitsvertrags als auch nach seiner Beendigung wird der Arbeitnehmer über alle ihm während der Vertragsdauer bekannt gewordenen geschäftlichen oder betrieblichen Angelegenheiten und Prozesse Stillschweigen bewahren und sämtliche ihm während der Vertragsdauer bekannt gewordenen Geschäftsgeheimnisse streng geheim halten.
  2. Der Ausdruck "Geschäftsgeheimnisse" umfasst – abweichend von § 2 Nr. 1 GeschGehG – alle geschäftlichen, betrieblichen und technischen Kenntnisse, Angelegenheiten, Vorgänge und Informationen mit B...

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