Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich mit den gesetzlichen Grundlagen des Berufsausbildungsverhältnisses und den aus ihm erwachsenden Rechten und Pflichten von Ausbildern und Auszubildenden. Neben den rechtlichen Erläuterungen unterstreichen viele Beispiele aus der Ausbildungspraxis die Bedeutung der entsprechenden Vereinbarungen.
Der Gesetzgeber, der das Berufsbildungsgesetz (BBiG) im Rahmen des Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019[1] mit Wirkung vom 1.1.2020 erheblich novelliert hat, unterscheidet dabei weiterhin zwischen dem Berufsausbildungsvertrag und dem Berufsausbildungsverhältnis. Während die unverzichtbaren Kernelemente des Vertrags in § 11 Abs. 1 BBiG aufgelistet sind und in einer Niederschrift dokumentiert werden müssen, gehen die das Berufsausbildungsverhältnis bestimmenden Regelungen noch über die zwingenden Elemente der Niederschrift hinaus.
Soweit Regelungen zum Berufsausbildungsverhältnis auch elementare Teile der Vertragsniederschrift ausmachen, darf nicht lediglich auf sie verwiesen werden. Vielmehr müssen sie vollständig in dem Vertrag niedergelegt werden.[2]
Die vorstehend genannte General-Novelle wurde in der Neufassung des Berufsbildungsgesetzes vom 4.5.2020 niedergelegt.[3] Weitere Änderungen wurden seither vollzogen an den §§ 17 und 18[4] sowie an den §§ 11, 36 und 101.[5]
Eine weitere Änderung ergibt sich aus Art. 16 des Registermodernisierungsgesetzes v. 28.3.2021.[6] Diese Änderung betrifft die §§ 34 Abs. 2 und 35 Abs. 3 und sollen zu einem späteren, derzeit aber noch nicht genau definierten Termin (Art. 22) in Kraft treten.
Das Berufsausbildungsverhältnis ist auch nach der Novelle vom Dezember 2019 im Abschnitt 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) geregelt, der die §§ 10–26 BBiG umfasst. Die Vorschriften im Abschnitt 4 (§§ 34–36 BBiG) regeln, ebenfalls an gleicher Stelle, aber mit erheblichen Änderungen, die Verwaltung im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse.
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