Unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrags hat der Ausbilder die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle unter Beifügung der Vertragsniederschrift und (bei Auszubildenden unter 18 Jahren) einer Kopie oder Mehrfertigung der ärztlichen Bescheinigung über die Erstuntersuchung gemäß § 32 JArbSchG zu beantragen. Entsprechendes gilt bei späteren Änderungen des wesentlichen Vertragsinhalts.[1]

Zuwiderhandlungen können nach § 102 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 BBiG als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis 1.000 EUR geahndet werden.

Ein Ausbildungsvertrag kann nur dann in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse eingetragen werden, wenn dem Antrag auf Eintragung in dieses Verzeichnis für Auszubildende unter 18 Jahren die ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach § 32 Abs. 1 JArbSchG zur Einsicht vorgelegt wird.[2] Die Eintragung ist zu löschen, wenn die ärztliche Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung nach § 33 Abs. 1 JArbSchG nicht spätestens am Tage der Anmeldung zur Zwischenprüfung oder zum ersten Teil der Abschluss- bzw. Gesellenprüfung zur Einsicht vorgelegt wird.[3]

Da die Teilnahme an der Zwischenprüfung bzw. dem ersten Teil der Abschluss- bzw. Gesellenprüfung wiederum Voraussetzung für die Zulassung zur Abschluss- bzw. Gesellenprüfung ist, dient diese Vereinbarung im Ausbildungsvertrag in erster Linie der Durchsetzung der Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes bezüglich der ärztlichen Untersuchungen.

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